Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 9 Umfang der Vorprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/9#abs-1 (1) Der Vorstand des Amtsgerichts oder der im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter prüft
Bejaht er in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Erfolgsaussicht, stellt er hierüber eine Bescheinigung aus, veranlasst deren Übersetzung in die Sprache des zu ersuchenden Staates und fügt diese Unterlagen dem Ersuchen bei.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/9#abs-1a (1a) Ergeben sich aus einem weitergeleiteten Antrag für die zentrale Behörde Zweifel, ob die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, des Artikels 3 Absatz 3 des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland oder des Artikels 11 Absatz 1 des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 erfüllt sind, so leitet die zentrale Behörde die Frage dem Richter zur Beantwortung zu. Dieser verfährt erneut nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/9#abs-2 (2) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder ist der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), lehnt der Richter die Weiterleitung des Antrages ab. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Sie ist nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/9#abs-3 (3) Liegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Gericht den Antrag nebst Anlagen und vorliegenden Übersetzungen mit je drei beglaubigten Abschriften unmittelbar an die zentrale Behörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/9#abs-4 (4) Im Anwendungsbereich des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 150) legt der Richter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 den Antrag der zentralen Behörde zur Entscheidung über die Weiterleitung des Antrages vor.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 AUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.05.1985 – 4 StR 133/83Zitiert von 1
- ArbG Frankfurt am Main, 05.10.2011 – 17 BV 164/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2018)
BGBl. 2015 I S. 2018
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.